SATZUNG VEREIN FÜR SPORT UND GESUNDHEIT WIESBADEN E.V.

§ 1 Name, Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

( 1 ) Der Verein, 1948 als Versehrten-Sportgruppe gegründet, führt den Namen „Verein für Sport und Gesundheit Wiesbaden e.V. Behinderten- und Rehabilitationssport“ (VSG Wiesbaden).
( 2 ) Er hat seinen Sitz in Wiesbaden und ist dort in das Vereinsregister eingetragen.
( 3 ) Der Verein ist Mitglied des Hessischen Behinderten und Rehabilitations-Sportverband e.V. und des Landessportbundes (LSBH).
( 4 ) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Vereinszweck

( 1 ) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports(§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO), des Gesundheitswesens (§ 52 Abs. 2 Nr. 3 AO); der Erziehung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO); und der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO).
( 2 ) Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

  • entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche,
  • einschließlich des Freizeit- und Breitensports
  • entsprechende Organisation eines geordneten Rehasportbetriebes auf der Grundlage der Rahmen-
  • vereinbarung mit den Krankenkassen
  • die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes, auch im Kinder und Jugendbereich
  • die Teilnahme an sportspezifischen Vereinsveranstaltungen,
  • die Beteiligung an Turnieren, Vorführungen und sportlichen Wettkämpfen,
  • die Durchführung von allgemeinen sportorientierten Jugendveranstaltungen und –maßnahmen
  • Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern,
  • die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften
  • Angebote der bewegungsorientierten Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit,
  • Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen
  • Wohlbefindens.

( 3 ) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

( 4 ) Mitglieder und Vorstandsmitglieder erhalten Aufwandsersatz. Der Aufwandsersatz kann in Form des
Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen nach § 670 BGB) oder in Form der pauschalen Aufwandsentschädigung oder Tätigkeitsvergütung (z.B. Ehrenamtspauschale in Höhe des Ehrenamts-freibetrages gemäss § 3 Nr. 26a EstG) geleistet werden. Massgeblich sind die Beschlüsse des zuständigen Vereinsorgans, die steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

( 1 ) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts werden. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber haften und sich in dem Beitrittsformular entsprechend zu verpflichten haben. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

( 2 ) Zu Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden können von der Mitgliederversammlung alle Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.

( 3 ) Mitglieder haben

  • Sitz – und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
  • Informations- und Auskunftsrechte
  • das Recht auf Teilhabe und Nutzung der Angebote des Vereins
  • das aktive und passive Wahlrecht bei Erfüllung der satzungsgemäßen Voraussetzungen
  • Verschwiegenheit über die Vereinsbelange zu bewahren
  • Treuepflicht gegenüber dem Verein
  • Pünktlich und fristgemäss die festgesetzten Beiträge zu erbringen (Bringschuld des Mitglieds)

( 4 ) Das aktive und passive Wahlrecht steht Mitgliedern ab dem vollendeten 18. Lebensjahr zu. Nicht volljährige Mitglieder haben die in § 3 Ziff. 3 erwähnten Rechte mit Ausnahme des aktiven und passiven Wahlrechts. Alle Mitglieder haben ihre Rechte höchstpersönlich auszuüben. Minderjährige Mitglieder können durch ihre personen- und vermögenssorgeberechtigten Personen (§§§ 1626, 1631 BGB) vertreten werden. In diesem Fall sind die Rechte des minderjährigen Mitglieds einheitlich auszuüben.

( 5 ) Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Tod,
b) durch Austritt, der schriftlich zu erklären ist,
c) durch Ausschluss, wenn ein vereinsschädigendes Verhalten vorliegt, durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied länger als sechs Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderung diese Rückstände nicht bezahlt hat.
e) durch Auflösung des Vereins. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand mit erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Kalenderjahres möglich.

( 6 ) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat sowie sich vereinsschädigend verhalten hat.

Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Mitglied:

  • mit der Entrichtung von Beiträgen länger als sechs Monate in Verzug ist
  • Mitglieder des Vorstandes in der Öffentlichkeit beleidigt
  • den Verein in der Öffentlichkeit massiv in beleidigender Form kritisiert

( 7) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit endgültig. Ein Rechtsmittel gegen den Ausschliessungsbeschluss findet nicht statt. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied. Dem betroffenen Mitglied ist nach Eingang des Ausschliessungsantrages beim Vorstand von diesem für einen Zeitraum von vier Wochen rechtliches Gehör zu gewähren. Während des Ausschliessungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschliessenden Mitgliedes. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

( 1 ) Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verein Mitgliedsbeiträge, die durch die Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Der Mitgliedsbeitrag ist in der Regel für das Kalenderjahr in einem Betrag zu entrichten, und zwar zum 15.02. jeden Jahres. In Ausnahmefällen kann der Beitrag des Mitgliedes vom Vorstand ermässigt werden. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren mit dem Tag ihres Ausscheidens alle Mitgliederrechte, bleiben aber dem Verein für ihre Beitragsverpflichtung bis zum Ende des Kalenderjahres haftbar.

( 2 ) Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen. Die maximale Höhe von Gebühren ist auf 50% des jährlichen Beitrages begrenzt. Über die Höhe und Fälligkeit entscheidet der Vorstand jeweils für das folgende Geschäftsjahr.

( 3 ) Umlagen, die durch die Mitgliederversammlung festgesetzt werden, können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von Projekten.

( 4 ) Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Wir ziehen den Mitgliedsbeitrag unter Angabe unserer Gläubiger-ID DE03VSG0000039183 und der Mandatsreferenz (interne Vereins-Mitgliedsnummer) jährlich zum 15. Februar ein. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauf folgendem Bankarbeitstag.

( 5 ) Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages, der Gebühren und Umlagen Sorge zu tragen. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen sind an den Verein zur Zahlung spätestens fällig am 15.02. eines laufenden Jahres und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Auf Antrag eines Mitgliedes kann der Vorstand Ratenzahlung sowie Stundung der Zahlung beschließen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und / oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages/ der Gebühren/ der Umlage keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.

§ 5 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

( 1 ) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im zweiten Halbjahr statt. Halbjahr. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für eine ordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:

  • Wenn der Vorstand dies aus wichtigem Grund beschliesst.
  • Wenn 1/3 der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe des Grundes vom Vorstand verlangt.

Eine ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.

( 2 ) Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. Der Schriftform genügt die Einladung per Email. Auf Wunsch des Mitglieds wird auch der Postweg an-geboten.

( 3 ) Der Vorstand bestimmt den Versammlungsleiter und Protokollanten der Mitgliederversammlung. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, dass vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich ins Protokoll aufzunehmen.

( 4 ) Stimmberechtigt sind die unter § 3 Abs.1 bezeichneten Personen.

( 5 ) In der Mitgliederversammlung werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.

( 6 ) Wahlen erfolgen durch Handzeichen, wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes festlegt. Schriftliche Abstimmung muss erfolgen, wenn zwei oder mehr Mitglieder kandidieren, oder wenn dies mindestens die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beantragt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Wird die erforderliche Anzahl nicht erreicht, entscheidet im zweiten Wahlgang oder in weiteren Wahlgängen die einfache Mehrheit zwischen den beiden stimmhöchsten Bewerbern des ersten Wahlganges.

( 7 ) Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen und die Art der Abstimmung der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen.

§ 7 Der Vorstand

(1 ) Der Vorstand besteht aus bis zu fünf Vorstandsmitgliedern im Sinne des BGB (Kernvorstand). Jeweils zwei Vorstands-mitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Über die interne Aufgabenverteilung entscheidet der Vorstand in seiner Geschäftsordnung, die der Mitgliederversammlung bekannt gegeben wird.

( 2 ) Weiteren Vorstandsmitgliedern ohne Vertretungsberechtigung. (Fachvorstand), die vom Kernvorstand bestellt und abberufen werden. Über die Zahl der Mitglieder des Fachvorstandes, ihren Aufgabenbereich und ihre Amts-dauer entscheidet der Kernvorstand. Die Bestellung der Mitglieder des Fachvorstandes wird von der Mitgliederversammlung bestätigt. Die Mitgliederversammlung kann die Bestellung der Mitglieder des Fachvorstandes jederzeit widersprechen.

( 3 ) Der Vorstand (Kernvorstand) wird von den Mitgliedern auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung alle zwei Jahre gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus oder besteht dauernde Verhinderung, so beruft der Vorstand einen Ersatzmann für den Rest der Wahlperiode.

( 4 ) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle anderen Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderem Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Gebühren
  • Die Entscheidung über die Einrichtung einer ehrenamtlich oder nebenamtlich besetzten Geschäftsstelle

( 6 ) Der Vorstand (Kernvorstand) ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unter schreiben ist. Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen.

§ 8 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

( 1 ) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Nationalität, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein.

( 2 ) Als Mitglied des Landessportbundes Hessen und des hessischen Behindertensportverbandes ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden.

( 3 ) Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.

( 4 ) Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Die Veröffentlichung/ Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereins- und Abteilungszuge-hörigkeit, Funktion im Verein und – soweit aus sportlichen Gründen (z.B. Einteilung in Wettkampfklassen) erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/ Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.

( 5 ) In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein neben Aktivitäten auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder [Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und –soweit erforderlich – Alter und Geburtsjahrgang. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Namen, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszuge-hörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung/Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung/Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung/ Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des wider-sprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen/ Übermittlungen.

( 6 ) Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.

( 7 ) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personen-bezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

§ 9 Satzungsänderungen

( 1 ) Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sie sind bei der Einladung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich unter Angabe der zu ändernden Bestimmungen anzukündigen.

§ 10 Auflösung

( 1 ) Der VSG kann durch Beschluss einer Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dazu ist die Zustimmung von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt sind die Mitglieder des Vorstandes gemäss § 7 dieser Satzung gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten Hessischen Behinderten- und Rehabilitations-Sportverband e. V in Fulda zu, der es nur für die in § 2 (1) der Satzung genannten oder sonstige gemeinnützige Zwecke verwenden darf.

§ 11 Schlussbestimmungen

Die geänderte Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 18.10.2019 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Wiesbaden, den 18.10.2019

Bernhard Holkenbrink

Petra Thrun